Kennzeichnungsrichtlinie für den Einsatz Künstlicher Intelligenz
rolandblick.de
Fassung vom 12. August 2026 · Version 1.1
Hinweis: Diese Fassung berücksichtigt die redaktionelle Entscheidung, keine inhaltliche redaktionelle Endkontrolle vor Veröffentlichung durchzuführen. Die Kennzeichnungspflicht gilt daher uneingeschränkt für alle Texte.
1. Präambel und Zweck
Diese Richtlinie regelt verbindlich, wie und wann bei rolandblick.de ("das Portal") eingesetzte Künstliche Intelligenz (KI) bei der Erstellung von Texten, Bildern, Audio- und Videoinhalten gegenüber Leserinnen und Lesern offengelegt wird. Sie setzt die gesetzlichen Transparenzpflichten aus der EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung, VO (EU) 2024/1689) sowie die medienrechtlichen Sorgfalts- und Informationspflichten aus dem Medienstaatsvertrag (MStV) um und berücksichtigt ergänzend den Pressekodex des Deutschen Presserats. Ziel ist es, rechtliche Risiken (Bußgelder, Abmahnungen, Rügen) zu vermeiden und das Vertrauen der Leserschaft in die Berichterstattung zu sichern.
Diese Richtlinie ist von allen Personen zu beachten, die für das Portal Inhalte erstellen, redigieren oder veröffentlichen (Redaktion, freie Mitarbeitende, Social-Media-Verantwortliche).
2. Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für alle Inhalte, die auf rolandblick.de sowie in den zugehörigen Social-Media-Kanälen des Portals veröffentlicht werden, sofern bei deren Erstellung generative KI-Systeme eingesetzt wurden – unabhängig davon, ob es sich um Texte, Fotos, Illustrationen, Audio- oder Videobeiträge handelt.
Rechtlicher Hintergrund: rolandblick.de ist als "journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium" im Sinne von § 18 Abs. 2 und § 19 MStV einzustufen, da regelmäßig Nachrichten und lokale Informationen aufbereitet und der Öffentlichkeit angeboten werden. Damit gelten sowohl die erweiterten Impressumspflichten als auch die journalistischen Sorgfaltspflichten unabhängig von dieser Richtlinie fort und wirken mit ihr zusammen.
3. Begriffsbestimmungen
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| KI generierter Inhalt | Inhalt wurde ohne eigenständige menschliche Textproduktion/Bildgestaltung vollständig durch ein KI-System erzeugt. |
| KI-unterstützt | Ein Mensch hat den Inhalt eigenständig erstellt oder wesentlich bearbeitet; KI kam nur unterstützend zum Einsatz (z. B. Rechtschreibkorrektur, Recherchehilfe). |
| KI generiertes Bild | Bildliche Darstellung, die kein reales Ereignis, keine reale Person und keine reale Situation abbildet, sondern illustrativ wirkt. |
| Deepfake | KI-generierter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der bestehenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und dadurch fälschlich authentisch wirken kann. |
| Redaktionelle Kontrolle | Inhaltlich fundierte menschliche Prüfung eines KI-generierten Beitrags durch eine benannte, verantwortliche Person vor Veröffentlichung – keine rein formale oder flüchtige Freigabe. |
4. Rechtliche Grundlagen im Überblick
- EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz, Art. 50 – Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen; gilt seit dem 2. August 2026.
- Medienstaatsvertrag (MStV) – § 18 Abs. 2 (Impressumspflicht/inhaltlich Verantwortlicher), § 18 Abs. 3 (Kennzeichnung automatisierter Social-Media-Beiträge), § 19 (journalistische Sorgfaltspflichten).
- Pressekodex des Deutschen Presserats, Ziffer 2 / Richtlinie 2.2 – Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Symbolbilder.
5. Kennzeichnungspflichten im Einzelnen
5.1 Bilder, Videos und Audioinhalte
Grundsatz: Jedes KI-generierte Bild, Video oder Audioelement wird gekennzeichnet – ausnahmslos.
Begründung:
- Nach Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung müssen Deepfakes als künstlich erzeugt offengelegt werden; eine Ausnahme besteht praktisch nur für offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke, was auf journalistische Symbolbilder nicht zutrifft.
- Presseethisch verlangt Ziffer 2, Richtlinie 2.2 des Pressekodex, dass Symbolbilder als solche erkennbar gemacht werden; der Presserat hat dies bei unmarkierten KI-Bildern bereits gerügt.
Umsetzung:
- Kennzeichnung unmittelbar am Bild/Video/Audioelement (Bildunterschrift, Overlay, Vor-Ansage), nicht nur im Footer, im Impressum oder in den AGB.
- Muster-Formulierung für Bilder: „KI-generiertes Symbolbild – keine reale Aufnahme".
- Muster-Formulierung für Video: dauerhafte visuelle Einblendung „KI-generiert" über die gesamte Laufzeit oder ein einleitender Hinweis zu Beginn des Clips.
- Muster-Formulierung für Audio: akustischer Hinweis zu Beginn des Beitrags.
- Die Kennzeichnung muss beim ersten Kontakt mit dem Inhalt sichtbar/hörbar sein, gut lesbar bzw. verständlich und darf nicht nur kurz aufblitzen.
5.2 Texte
Grundsatz: Jeder KI-generierte oder KI-manipulierte Text, der die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert, wird ausnahmslos offengelegt.
Begründung: Lokale Nachrichten- und Politikberichterstattung fällt praktisch immer unter „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse" im Sinne von Art. 50 Abs. 4 Satz 4 KI-Verordnung.
Umsetzung:
- Muster-Formulierung: „Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz erstellt." bzw. bei vollständig automatisierter Erstellung: „Dieser Beitrag wurde vollständig durch Künstliche Intelligenz erstellt."
- Platzierung: gut sichtbar am Anfang oder Ende des Artikels, nicht nur in der Redaktionsbox am Seitenende.
- Diese Kennzeichnung ist für rolandblick.de verbindlich und ohne Ausnahme anzuwenden.
5.3 Redaktionelle Endkontrolle wird bewusst nicht durchgeführt – Konsequenzen
Die KI-Verordnung sieht in Art. 50 Abs. 4 eine Ausnahme von der Offenlegungspflicht für Texte vor, wenn der Inhalt einer inhaltlich fundierten menschlichen Überprüfung unterzogen wurde und eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
rolandblick.de verzichtet bewusst auf eine solche redaktionelle Endkontrolle vor Veröffentlichung. Damit ist diese Ausnahme nicht anwendbar, und die Kennzeichnungspflicht nach Ziffer 5.2 gilt für sämtliche Text-Beiträge ohne Wenn und Aber.
5.4 Automatisierte Social-Media-Beiträge
Werden Beiträge für Social-Media-Kanäle des Portals automatisiert erstellt und veröffentlicht, ist dies zusätzlich nach § 18 Abs. 3 MStV kenntlich zu machen, sofern das genutzte Konto nach seinem äußeren Erscheinungsbild für die Nutzung durch eine natürliche Person gehalten werden könnte.
6. Redaktionelle Verantwortung und Impressum
Unabhängig von den KI-spezifischen Kennzeichnungspflichten ist im Impressum von rolandblick.de eine natürliche Person als „inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 18 Abs. 2 MStV" mit Vor- und Nachnamen sowie ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Diese Person trägt die formale Verantwortung für das Angebot, auch wenn keine inhaltliche redaktionelle Endkontrolle der einzelnen KI-Beiträge erfolgt. Fehlt diese Angabe oder ist sie veraltet, drohen Bußgelder bis zu 50.000 € nach § 115 MStV.
7. Veröffentlichungs-Workflow (ohne redaktionelle Endkontrolle)
Da keine inhaltliche redaktionelle Endkontrolle stattfindet, ersetzt die folgende technische/organisatorische Checkliste die Einzelfallprüfung:
- Herkunft erfassen: Jeder Beitrag wird bei der Erstellung automatisch als KI-generiert markiert.
- Kennzeichnung automatisch einfügen: Der Kennzeichnungstext wird als fester Bestandteil der Veröffentlichungsvorlage ausgegeben.
- Platzierung technisch sicherstellen: Die Kennzeichnung muss im Template so verankert sein, dass sie nicht versehentlich entfernt werden kann.
- Mindest-Sorgfaltsmaßnahmen: Automatisierte Sicherungen wie Quellen- oder Plausibilitätsabgleich durch das KI-System selbst.
- Protokollierung: Jede Veröffentlichung wird mit Zeitstempel und eingesetztem KI-System automatisch protokolliert.
8. Dokumentations- und Nachweispflicht
Für jeden veröffentlichten Beitrag ist automatisiert zu protokollieren:
- Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung
- eingesetztes KI-System/Modell
- Bestätigung, dass die Kennzeichnung nach Ziffer 5.1/5.2 ausgespielt wurde
Diese Protokollierung dient als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und sollte mindestens 12 Monate aufbewahrt werden.
9. Verstöße und Risiken
| Verstoß | Mögliche Folge |
|---|---|
| Fehlende Kennzeichnung von KI-Texten zu Themen öffentlichen Interesses | Bußgeld nach Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-Verordnung: bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes |
| Fehlender oder fehlerhafter „inhaltlich Verantwortlicher" im Impressum | Bußgeld bis zu 50.000 € nach § 115 MStV |
| Unmarkierte KI-Symbolbilder | Öffentliche Rüge durch den Deutschen Presserat, Reputationsschaden |
| Verstoß gegen Sorgfaltspflicht (§ 19 MStV) durch ungeprüfte KI-Falschmeldungen | Beanstandung/Untersagung durch zuständige Landesmedienanstalt, ggf. Gegendarstellungsanspruch nach § 20 MStV |
10. Geltungsdauer, Aktualisierung und Verantwortlichkeit
Diese Richtlinie tritt am 12. August 2026 in Kraft und gilt bis auf Weiteres. Sie ist mindestens halbjährlich oder anlassbezogen zu überprüfen, insbesondere wenn:
- die Europäische Kommission den finalen Verhaltenskodex für KI-generierte Inhalte oder ein einheitliches EU-Kennzeichen veröffentlicht (erwartet für 2026),
- sich die Rechtslage (KI-Verordnung, MStV, Pressekodex) ändert,
- neue KI-Werkzeuge oder Content-Formate beim Portal eingeführt werden.
Verantwortlich für Einhaltung und Fortschreibung dieser Richtlinie ist die inhaltlich verantwortliche Person gemäß Ziffer 6.
Diese Richtlinie ersetzt keine anwaltliche Einzelfallberatung. Bei komplexen Fällen (z. B. Zweifel an der Deepfake-Einordnung, Beschwerden Dritter) wird empfohlen, rechtlichen Rat einzuholen.